Hauptintervention

im Zivilprozessrecht die Klage eines Dritten gegen die beiden Parteien eines anhängigen Rechtsstreits, mit der der Dritte die Sache oder das Recht, worüber im Erstprozess gestritten wird, für sich beansprucht (§ 64 ZPO). Zur Entscheidung über die Hauptintervention ist das Gericht zuständig, bei dem der Erstprozess in 1. Instanz anhängig ist bzw. war. – In Österreich ist die Hauptintervention in § 16 ZPO und §§ 94 f. der Jurisdiktionsnorm von 1896 geregelt. – Schweiz: Auch die Zivilprozessordnungen der meisten Kantone kennen die Hauptintervention.

Auch: Einmischungsklage