Hauptverfahren

Verfahrensabschnitt im Strafprozess , in dem das Gericht das Urteil findet, §§ 213 – 295 StPO. Das Gericht beschließt die Eröffnung des Hauptverfahrens, wenn der Angeschuldigte nach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens einer Straftat hinreichend verdächtig erscheint. Das Hauptverfahren umfasst die Hauptverhandlung und deren Vorbereitung.