Hausfriedensbruch

die Verletzung des Hausrechts durch widerrechtliches Eindringen in Wohnung, Geschäftsräume oder befriedetes Besitztum eines anderen oder durch unbefugtes Verweilen darin trotz Aufforderung zum Verlassen durch den Hausrechtsinhaber; strafbar nach § 123 StGB; Verfolgung nur auf Antrag. – In der Schweiz ebenfalls nur auf Antrag strafbar (Art. 186 StGB). – In Österreich nur bei Gewaltanwendung oder -androhung und nur mit Ermächtigung des Verletzten (§ 109 StGB).