Hemmung
das Ruhen des Ablaufs einer Frist ; der Zeitraum der Hemmung wird in den Fristablauf nicht eingerechnet. Hemmung der Verjährung tritt z. B. bei Einleitung von Maßnahmen der Rechtsverfolgung (Klageerhebung, Zustellung eines Mahnbescheides, Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens u. a.) und höherer Gewalt ein. Die Hemmung ist zu unterscheiden vom Neubeginn der Verjährung.