Immissi ọ nswerte
Immissionswert: Belästigung Immissionswerte zum Schutz vor erheblichen Nachteilen oder Belästigungen Schadstoff IW 1 IW 2 Staubniederschlag (nicht gefährdende Stäube) 0,35 0,65 g/(m 2 d) Blei und anorganische Bleiverbindungen als Bestandteile des Staubniederschlags – angegeben als Pb 0,25 – mg/(m 2 d) Cadmium und anorganische Cadmiumverbindungen als Bestandteile des Staubniederschlags – angegeben als Cd 5 – µg/(m 2 d) Thallium und anorganische Thalliumverbindungen als Bestandteile des Staubniederschlags – angegeben als Tl 10 – µg/(m 2 d) Fluorwasserstoff und anorganische gasförmige Fluor- verbindungen – angegeben als F 1,0 3,0 µg/m 3 Die Immissionswerte IW 1 sind als arithmetische Jahresmittelwerte, die Immissionswerte IW 2 sind als 98 %-Werte der Summenhäufigkeitsverteilung aller Meßwerte (Halbstundenwerte bei Gasen, Tagesmittelwerte bei Schwebstaub; bei Staubniederschlag: höchster Monatsmittelwert) definiert; 1 d = 1 Tag, 1 µg = 1/1 000 000 g Immissionswert: Gefahr Immissionswerte zum Schutz vor Gesundheitsgefahren Schadstoff IW 1 IW 2 Schwebstaub (ohne Staubinhaltsstoffe) 0,15 0,30 mg/m 3 Blei und anorganische Bleiverbindungen als Bestandteile des Schwebstaubs – angegeben als Pb 2,0 – µg/m 3 Cadmium und anorganische Cadmiumverbindungen als Bestandteile des Schwebstaubs – angegeben als Cd 0,04 – µg/m 3 Chlor 0,10 0,30 mg/m 3 Chlorwasserstoff – angegeben als Cl 0,10 0,20 1 mg/m 3 Kohlenmonoxid 10 30 mg/m 3 Schwefeldioxid 0,14 0,40 mg/m 3 Stickstoffdioxid 0,08 0,30 mg/m 3 1 Solange Chlorwasserstoff nicht einwandfrei getrennt von Chloriden gemessen werden kann, gilt für IW 2 der Wert 0,30 mg/m 3 . Die Immissionswerte IW 1 sind als arithmetische Jahresmittelwerte, die Immissionswerte IW 2 sind als 98 %-Werte der Summenhäufigkeitsverteilung aller Meßwerte (Halbstundenwerte bei Gasen, Tagesmittelwerte bei Schwebstaub; bei Staubniederschlag: höchster Monatsmittelwert) definiert; 1 d = 1 Tag, 1 µg = 1/1 000 000 g messtechnische Normen, deren Einhaltung eine schädliche Umwelteinwirkung durch Luftverunreinigungen weitestgehend ausschließen soll. Die in der TA Luft für eine Reihe von Luftschadstoffen festgelegten Immissionswerte sind naturwissenschaftlich unter Berücksichtigung besonderer Risiken abgeleitet und vom Bundesverwaltungsgericht im Sinne einer normkonkretisierenden Verwaltungsvorschrift als verbindlich anerkannt. Immissionswerte sind keine Grenzwerte im engeren Sinne, da das Mess- und Beurteilungsverfahren bestimmte Überschreitungshäufigkeiten zulässt.