Immobili ạ rklausel
die besondere Ermächtigung für Prokuristen zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken ( Immobilien ) des Unternehmens.
die besondere Ermächtigung für Prokuristen zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken ( Immobilien ) des Unternehmens.