Immutabilit ạ̈ tsprinzip

Grundsatz im Strafprozessrecht, demzufolge die öffentliche Klage (Anklage) durch die Staatsanwaltschaft nach Eröffnung des Hauptverfahrens nicht mehr zurückgenommen werden kann (§ 156 StPO); Ausnahmen bei Auslands- und Staatsschutzdelikten.