Imparit ạ̈ tsprinz ị p
der Bilanzierungsgrundsatz der „Ungleichheit“, nach dem drohende, aber noch nicht eingetretene (unrealisierte) Verluste bereits im Jahresabschluss berücksichtigt werden; Gewinne dürfen hingegen erst dann ausgewiesen werden, wenn sie durch den Umsatzprozess realisiert worden sind. Das Realisationsprinzip wird durch den Grundsatz der Vorsicht zum Imparitätsprinzip verändert ( Bewertung ).