Impfschäden

im engeren Sinne die selten auftretenden Abweichungen vom normalen Verlauf nach Pockenschutzimpfung. Harmlos sind masern- oder scharlachähnliche Ausschläge (in der 2. Woche), ebenso Nebenpocken in der Umgebung der Hauptpocken (meist durch Kratzen); gefährlich ist die sehr seltene Impfenzephalitis ( Gehirnhautentzündung ). Das Bundes-Seuchengesetz regelt die Entschädigung für Impfschäden, soweit sie Folgen einer behördlich angeordneten oder empfohlenen Impfung sind. – In Österreich : Ersatz für Impfschäden durch den Bund gemäß Impfschadengesetz von 1973. – In der Schweiz : Epidemiegesetz vom 18. 12. 1979, Art. 23; Kantone können Schutzimpfungen anordnen; Entschädigungspflicht in einigen Kantonen.