Inhaberschuldverschreibung
eine Urkunde, in der der Aussteller dem Inhaber der Urkunde eine Leistung verspricht. Der Inhaber der Urkunde kann von dem Aussteller die Leistung nach Maßgabe des Versprechens verlangen, es sei denn, er ist zur Verfügung über die Urkunde nicht berechtigt. Der Aussteller wird jedoch auch durch die Leistung an einen nicht zur Verfügung berechtigten Inhaber befreit; er kann dem Inhaber der Schuldverschreibung nur solche Einwendungen entgegensetzen, die die Gültigkeit der Ausstellung betreffen oder sich aus der Urkunde ergeben oder dem Aussteller unmittelbar gegen den Inhaber zustehen.