Insolvenzgläubiger
alle persönlichen Gläubiger, die zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen begründeten Vermögensanspruch (Insolvenzforderung) an den Schuldner haben. Zu ihrer gemeinschaftlichen gleichmäßigen Befriedigung dient die Insolvenzmasse . Sämtliche Insolvenzgläubiger bilden die Gläubigerversammlung. Vermögensrechtliche Klagen der Insolvenzgläubiger gegen den Schuldner oder den Insolvenzverwalter sind unzulässig. – Nicht zu den Insolvenzgläubigern gehören die Gläubiger, die ein Recht zur Aussonderung haben, sowie die Massegläubiger . Sie können ihre Ansprüche außerhalb des Insolvenzverfahrens bzw. vor Befriedigung der Insolvenzgläubiger durchsetzen.