Jugendhilfeausschuss

organisatorischer Teil des Jugendamtes . Ihm gehören u. a. Mitglieder der Vertretungskörperschaften von Gemeinden u. Landkreisen, Vertreter der Verwaltung, der Richterschaft, der Kirchen u. der freien Vereinigungen der Jugendhilfe an. Der J. entscheidet in wichtigen Angelegenheiten der öffentl. Jugendhilfe im Bezirk des Jugendamtes. Darüber hinaus können dort die Maßnahmen von behördl. u. freien Trägern der Jugendhilfe abgestimmt werden. Bundesgesetzl. Regelung in § 71 Sozialgesetzbuch VIII in der Fassung vom 14. 12. 2006. Daneben gibt es einzelne Bestimmungen des jeweiligen Landesrechts.