Jus pr ị mae n ọ ctis
das „Recht der ersten Nacht“, das angebliche Privileg des Grundherrn, einer Grundhörigen in der Brautnacht beizuwohnen. Der Bräutigam konnte es gegen eine Abgabe vom Grundherrn erwerben.
das „Recht der ersten Nacht“, das angebliche Privileg des Grundherrn, einer Grundhörigen in der Brautnacht beizuwohnen. Der Bräutigam konnte es gegen eine Abgabe vom Grundherrn erwerben.