Jus reform ạ ndi

im Augsburger Religionsfrieden 1555 reichsrechtlich anerkanntes Recht der Landesherren, die Religion ihrer Untertanen zu bestimmen, d. h., sie mussten jedem Bekenntniswechsel des Landesherren folgen; im Westfälischen Frieden 1648 weitgehend eingeschränkt.