Just ị zium

die Einstellung der Gerichtstätigkeit wegen höherer Gewalt (z. B. Krieg, Revolution, staatlicher Zusammenbruch). Das Justizium führt nach § 245 ZPO zur Unterbrechung der schwebenden Gerichtsverfahren. – Ähnlich in Österreich (§ 161 ZPO).

Auch: Juristitium