Just ị zverwaltung

Organisation und technische Leitung des Gerichtswesens, Durchführung der Rechtsaufsicht über Anwaltskammern und Notare, der Dienstaufsicht über die Gerichtsbehörden (mit Ausnahme der Spruchtätigkeit der Richter), die Staatsanwaltschaften und das Vollstreckungswesen; in der Bundesrepublik Deutschland ist die Justizverwaltung mit Ausnahme der Bundesgerichte und der Bundesanwaltschaft Angelegenheit der Länder. – In Österreich ist die gesamte Justizverwaltung Bundessache. – In der Schweiz liegt die Justizverwaltung überwiegend bei den Kantonen, für das Bundesgericht und für das Eidgenössische Versicherungsgericht beim Bund.