Kapitulat ị on

1. die Erklärung eines militärischen Befehlshabers an den Gegner, keinen Widerstand mehr leisten zu wollen (z. B. die Kapitulation einer Festung, einer Armee, eines Kriegsschiffs). Die durch Unterhändler oder durch Zeichen (weiße Fahne an Gebäuden, Streichen der Flagge bei Schiffen) kenntlich gemachte Absicht begründet für den Gegner die Verpflichtung zur Einstellung der Kampfhandlungen (vgl. z. B. Haager Landkriegsordnung Art. 35). Die im 2. Weltkrieg (Konferenz von Casablanca am 21. 1. 1943) üblich gewordene bedingungslose Kapitulation bedeutet nach dem Vorbild des amerikanischen Bürgerkriegs, dass der Empfänger der Kapitulation sich nicht vorher auf vertragliche Verpflichtungen über die nachfolgende Behandlung einlässt.

2. im 19. und teilweise noch im 20. Jahrhundert zwischen den europäischen Mächten einerseits und der Türkei, den Staaten des Nahen Ostens, Asiens und Afrikas andererseits abgeschlossene Verträge, die eine Sonderstellung der Europäer in diesen Ländern festlegten. Dies galt vor allem bezüglich der Freistellung von der einheimischen Gerichtsbarkeit. Wegen ihres diskriminierenden Charakters wurden die Kapitulationsverträge in neuerer Zeit aufgehoben.