Kernkapital
bei Kreditinstituten Bestandteil des haftenden Eigenkapitals ; gemäß § 10 des Kreditwesengesetzes besteht das Kernkapital aus dem Grund- oder Stammkapital sowie den Rücklagen. Dividiert man das Kernkapital durch die Summe der Risikoaktiva erhält man die Kernkapitalquote. Sie gilt als Maßstab für die Qualität der Bilanz von Kreditinstituten und sollte nicht niedriger als 4% liegen.