Konfiskati ọ n
Beschlagnahme, Enteignung, Einziehung zugunsten des Staates oder allgemein der öffentlichen Hand. Obwohl der Sprachgebrauch nicht einheitlich ist, wird mit Konfiskation die Vorstellung der entschädigungslosen Enteignung verbunden. Die verwaltungsrechtliche Enteignung z. B. von Grundstücken setzt ein öffentliches Interesse voraus und ist an eine Entschädigung gebunden (Art. 14 GG). – Ähnliche Regelungen in Österreich (Art. 5 Staatsgrundgesetz von 1867) und in der Schweiz (z. B. Art. 58 und 59 StGB). – Nach angloamerikanischer Auffassung unterliegt auch das private Eigentum von Staatsangehörigen der Feindstaaten der Konfiskation. Im geltenden Völkerrecht besteht allgemein der Grundsatz, dass sich im Frieden der Ausländer zwar nicht gegen Enteignungen durch den Aufenthaltsstaat wehren kann, andererseits aber eine Entschädigung beanspruchen kann.