Konnossem ẹ nt

die Urkunde über den Abschluss eines Seefrachtvertrags, in der der Verfrachter verspricht, die darin bezeichneten zur Beförderung angenommenen Güter an den jeweiligen berechtigten Inhaber der Urkunde auszuliefern (§§ 642 ff. HGB). Das Konnossement ist ein Wertpapier ; mit der Übertragung des Papiers gehen alle Rechte am schwimmenden Gut automatisch auf den Konnossementserwerber über (Traditionspapier).

Auch: Seefrachtbrief