K ọ nsul

der ständige Vertreter eines Staates in den wichtigsten Städten des Auslands, hauptsächlich mit der Wahrung der wirtschaftlichen und persönlichen Interessen seiner Landsleute beauftragt (Gegensatz: Diplomaten , die politische Vertretung des Staates). Die Konsuln sind entweder Berufsbeamte des Heimatstaats oder Staatsangehörige des Aufenthaltsstaats, die – meist als Kaufleute – von einem anderen Land mit der Wahrnehmung der Interessen beauftragt werden (Berufskonsul, Wahlkonsul, Honorarkonsul) . Jurisdiktionskonsuln waren Konsulen, die aufgrund von Kapitulationsverträgen zur Ausübung der Gerichtsbarkeit über eigene Staatsangehörige im fremden Land unter Anwendung des eigenen Rechts befugt waren; diese Einrichtung hat nach Ende der Kolonialzeit ihren Abschluss gefunden. – Die Ausübung der konsularischen Tätigkeit ist von der Zustimmung des Aufenthaltsstaates abhängig ( Exequatur ) und ist jeweils auf einen bestimmten Amtsbezirk beschränkt. Das Konsularwesen ist international geregelt im Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen vom 24. 4. 1963.