Konversi ọ n
die Umdeutung eines an sich nichtigen Rechtsgeschäfts in ein gültiges, wenn anzunehmen ist, dass dieses bei Kenntnis der Nichtigkeit gewollt wäre (§ 140 BGB).
die Umdeutung eines an sich nichtigen Rechtsgeschäfts in ein gültiges, wenn anzunehmen ist, dass dieses bei Kenntnis der Nichtigkeit gewollt wäre (§ 140 BGB).