Kranzgeld
früher der Anspruch der sog. unbescholtenen Braut nach Auflösung des Verlöbnisses auf billige Entschädigung in Geld, wenn sie ihrem Verlobten den Geschlechtsverkehr mit ihr gestattet hat (§ 1300 BGB); Grund: die geminderten Versorgungsaussichten der Verlobten; 1998 aufgehoben. – Österreich: § 1328 ABGB.