Kreisumlage
eine Umlage, die der Kreis (Gemeindeverband) von den kreisangehörigen Gemeinden u. den gemeindefreien Grundstücken erhebt, wenn die sonstigen Einnahmen des Kreises seinen Bedarf nicht decken. Tatsächlich stellt die K. neben den Finanzzuweisungen der Länder u. des Bundes den bedeutendsten Einnahmenposten im Kreishaushalt dar. Rechtsgrundlage für die K. sind die Landkreisordnungen u. die Finanzausgleichsgesetze der Länder.