Kriegsbeute

nach der Haager Landkriegsordnung von 1907 nur das bewegliche, für Kriegszwecke geeignete feindliche Staatseigentum (z. B. Waffen, Beförderungs-, Nachrichten- und Nahrungsmittel). Als Kriegsbedarf ist Beschlagnahme von Privateigentum gegen Entschädigung zulässig. Im Seekrieg ist jedes feindliche Eigentum Kriegsbeute, z. T. selbst dann, wenn es sich auf neutralen Schiffen befindet.