Kriegszustand
im Völkerrecht die Zeit zwischen Kriegsbeginn und Kriegsende, wobei die Beendigung sowohl Einstellung der Feindseligkeiten als auch Abschluss eines Waffenstillstands oder Unterzeichnung eines Friedensvertrags bedeuten kann. Es ist auch möglich, dass der Kriegszustand beim Fehlen eines Friedensvertrags erst Jahre nach dem tatsächlichen Kriegsschluss durch einseitige Erklärung eines oder jedes Kriegführenden beendet wird.
Im innerstaatlichen Bereich ist Kriegszustand die Zeit bis zur Beendigung der Geltungsdauer der Kriegsgesetzgebung (zur Durchführung des Kriegs) oder der Rechtsetzung aus Anlass des Kriegs.