Lärmschutzbereich

nach dem Bundesgesetz zum Schutz gegen Fluglärm vom 30. 3. 1971 das Gebiet außerhalb des Flugplatzgeländes, in dem der durch Fluglärm hervorgerufene äquivalente Dauerschallpegel 67 dB(A) übersteigt. Der Lärmschutzbereich ist in zwei Lärmschutzzonen unterteilt: Schutzzone 1 mit einem äquivalenten Dauerschallpegel über 75 dB(A) und Schutzzone 2, die das übrige Gebiet des Lärmschutzbereichs umfasst. Im gesamten Lärmschutzbereich dürfen in der Regel Krankenhäuser, Altenheime, Erholungsheime und Schulen nicht errichtet werden; in der Schutzzone 1 dürfen auch keine Wohnungen gebaut werden. Die Kosten für Schallschutzeinrichtungen an Wohnhäusern in der Schutzzone 2 werden auf Antrag vom Staat erstattet. Lärmschutzbereiche werden für neu zu errichtende Flughafenanlagen aufgrund von Prognosedaten festgelegt. Zuständig für den Vollzug ist das Bundesumweltministerium unter Beteiligung des Umweltbundesamtes.