Lagergeschäft

das gewerbsmäßige Lagern und Aufbewahren von lagerfähigen Gütern (außer Geld und Wertpapieren) gegen Entgelt (Lagergeld) durch Lagerhalter ; gesetzlich geregelt in §§ 416 ff. HGB und der Orderlagerscheinverordnung (OLSchVO) von 1931. Bei der Einzel- oder Sonderlagerung erhält der Einlagerer das eingelagerte Gut selbst wieder zurück. Mit Einwilligung des Einlagerers ist eine Vermischung durch Sammellagerung (OLSchVO: Mischlagerung ) von Waren gleicher Art und Güte zulässig.

Die Summenlagerung , bei der der Einlagerer die Ware an den Lagerhalter übereignet und nur einen schuldrechtlichen Anspruch auf Auslieferung der gleichen Ware erwirbt, ist kein Lagergeschäft, sondern ein Darlehnsgeschäft. – Eine (Zwischen-)Lagerung durch Spediteure richtet sich in der Regel nach den Allgemeinen Deutschen Spediteursbedingungen, die Lagerung von Möbeln nach den Allgemeinen Lagerbedingungen des Deutschen Möbeltransports.

Das Lagergeschäft ist in Österreich und in der Schweiz (Art. 482 ff. OR) ähnlich geregelt.