Legitimati ọ n
früher (bis 1998) die Begründung eines ehelichen Kindesverhältnisses in Form der Legitimation durch nachfolgende Ehe des nicht ehelichen Vaters mit der Kindesmutter, die für das Kind die volle Rechtsstellung des ehelichen Kindes auch gegenüber Verwandten und Verschwägerten seines Vaters erhielt; heute wird nicht mehr zwischen ehelichen und nicht ehelichen Kindern unterschieden. In der Schweiz (Art. 28/259 ZGB) und in Österreich (§§ 161 ff. ABGB) ähnlich wie früher in Deutschland.