Lohnpfändung

Pfändung von Arbeitseinkommen gemäß §§ 850 ff. ZPO in der Fassung vom 12. 9. 1950 (mit späteren Änderungen). Die Pfändung des Arbeitseinkommens unterliegt Beschränkungen ( Pfändungsschutz ). Bestimmte Bezüge sind nach Maßgabe der §§ 850 a und 850 b ZPO unpfändbar (so die Hälfte der Überstundenvergütung, Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld bis 500 Euro, Renten wegen Verletzung des Körpers u. a.). Für normales Arbeitseinkommen bestehen nach § 850 c ZPO u. a. folgende Pfändungsgrenzen (ab Juli 2011): Pfändungsfrei ist bei monatlicher Lohnzahlung ein Betrag von 1028,89 Euro, bei wöchentlicher Lohnzahlung: 236,79 Euro, bei täglicher Lohnzahlung: 47,36 Euro. Dazu kommen bestimmte Beträge für die unterhaltsberechtigten Personen, denen der Schuldner Unterhalt gewährt (§ 850 c Abs. 1 ZPO). Der Teil des Arbeitseinkommens, der 3154,15 Euro monatlich übersteigt, ist auf jeden Fall pfändbar (§ 850 c Abs. 2). – Diese Pfändungsgrenzen gelten nicht, wenn aus Unterhaltsansprüchen vollstreckt wird (§ 850 d ZPO). – In Österreich richtet sich die Lohnpfändung nach dem Lohnpfändungs-Gesetz von 1985. – In der Schweiz ist Lohnpfändung nur im Rahmen des Art. 93 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs zulässig.