Lufthoheit
der Grundsatz, dass die Luftsäule (Luftkegel) über dem Staatsgebiet (einschließlich Küstengewässer) der Hoheitsausübung des betreffenden Staates unterliegt. Dieses Prinzip hat seine Bestätigung in Art. 1 des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt vom 7. 12. 1944 (Chicagoer Abkommen) gefunden. Deshalb kann jeder Staat Ausländern gegenüber den Durchflug, das Landen, die Benutzung der Flughäfen, die Kabotage u. Ä. durch eigene Rechtsetzung regeln. – Die Versuche, diese Luftsouveränität der Staaten durch die Errichtung von Luftzonen einzuschränken (Ausübung der Hoheitsgewalt nur bis 100 km Höhe oder dgl.), haben bisher nicht zu einer Übereinstimmung geführt. Andererseits ist das Überflugsrecht für Raketen und Weltraumfahrzeuge in großen Höhen nicht ernstlich bestritten worden.