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im Recht ein Handeln im bösen Glauben , insbesondere beim Erwerb des Eigentums vom Nichtberechtigten. Der Erwerber einer beweglichen Sache ist bösgläubig, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört (§ 932 Abs. 2 BGB). Gegensatz: bona fide , ein Handeln im guten Glauben.
Auch: mala fides