Meldepflicht
die Pflicht zur Meldung von Seuchen und anderen Krankheiten an die Gesundheitsbehörden. Es besteht namentliche Meldepflicht für bestimmte Krankheiten schon bei Krankheitsverdacht, bei festgestellter Erkrankung oder Tod ( meldepflichtige Krankheiten ). Außerdem ist der Nachweis einer Vielzahl von Krankheitserregern meldepflichtig, sofern der Nachweis auf eine akute Infektion hindeutet. Dies gilt z. B. für krankheitserregende Stämme von Colibakterien, FSME-Virus, Gelbfiebervirus, sämtliche Hepatitisviren, Grippeviren, Salmonellen u. a. Nicht namentlich ist u. a. der Nachweis von Erregern der Malaria oder von HI-Viren, den Erregern von Aids, zu melden. Die Meldung ist dem zuständigen Gesundheitsamt spätestens innerhalb von 24 Stunden nach erlangter Kenntnis zu erstatten. – Ähnliche Regelungen in Österreich und seit dem Bundesratsbeschluss vom 20. 4. 1943 ( Anzeigepflicht ) auch in der Schweiz.
Meldepflicht bei Tierseuchen: Anzeige .