Minderung

das Recht des Käufers, wegen eines Mangels der Kaufsache, statt vom Vertrag zurückzutreten, die Herabsetzung des Kaufpreises zu verlangen (§ 441 BGB). – Ähnlich in der Schweiz nach Art. 205 f., 210 OR und in Österreich nach §§ 922 ff., 932 ABGB.