Miteigentum

gemeinschaftliches Eigentum in Bruchteilsgemeinschaft (§§ 1008 – 1011 BGB; ähnlich Art. 646 ff. schweizerisches ZGB und §§ 825 ff. österreichisches ABGB); zu unterscheiden vom Gesamteigentum ( Gesamthand ). Miteigentum besteht auch beim Wohnungseigentum an den im gemeinschaftlichen Gebrauch befindlichen Gegenständen.