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leidliches Verhältnis, erträgliche Übereinkunft; im zwischenstaatlichen Verkehr: 1. die Vereinbarung einer vorläufigen Regelung mit dem Vorbehalt einer späteren endgültigen Lösung (z. B. bei Grenzfragen). – 2. die Anerkennung eines faktischen Zustands mit dem Vorbehalt, seine eventuelle Widerrechtlichkeit später geltend zu machen.