Mogelpackung

im Verhältnis zur Füllung übergroße Verpackung, die dem Käufer eine größere Warenmenge vortäuscht; in Deutschland unzulässig (§ 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb). – In Österreich: § 1 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. – In der Schweiz: Art. 3 Bundesgesetz gegen unlauteren Wettbewerb vom 19. 12. 1986.