Munt
im älteren germanischen Recht die Herrschafts- und Schutzgewalt des Hausherrn über die seiner Hausgewalt unterworfenen Angehörigen (Frau, Kinder, ledige und verwitwete Schwestern) und Dienstleute (Gesinde) oder des Grundherrn im Rahmen seiner Grundherrschaft . Der Gewalthaber war rechtlicher Vertreter des Gewaltunterworfenen.
Auch: mittellateinisch Mundium