Nachlassverbindlichkeiten

die auf dem Nachlass ruhenden Schulden, die z. T. vom Erblasser herrühren (Erblasserschulden) , z. T. den Erben als solchen betreffen, z. B. die Nachlassverbindlichkeiten aus Vermächtnissen, Auflagen und Pflichtteilsansprüchen (Erbfallschulden) . Für sie haftet der Erbe vorläufig unbeschränkt, beim Nachlassinsolvenzverfahren oder bei der Nachlassverwaltung mit Beschränkung auf den Nachlass (§§ 1967 – 2017 BGB). – Auch in Österreich (§§ 548 f., 563 ABGB) und in der Schweiz (Art. 560 Abs. 2 ZGB) übernimmt der Erbe die Verbindlichkeiten des Erblassers , wenn er die Erbschaft nicht ausschlägt (§§ 805 ABGB bzw. Art. 566 ff. ZGB). – In der DDR haftete der Erbe für Nachlassverbindlichkeiten stets nur mit der Erbmasse (Aktiva).