Nachlassverwaltung

Verwaltung des Nachlasses durch einen vom Nachlassgericht auf Antrag des Erben oder eines in seinen Rechten gefährdeten Nachlassgläubigers bestellten Nachlassverwalter ; sie geht bei ungenügender Nachlassmasse in das Nachlassinsolvenzverfahren über; § 811 ABGB: Kurator ). – Ähnlich in der Schweiz : Amtliche Liquidation (Art. 593 ff. ZGB).