Nachschusspflicht
im Gesetz vorgesehene und im Gesellschaftsvertrag festgesetzte Verpflichtung der Gesellschafter einer GmbH (§§ 26 – 28 GmbHG), der Genossen einer eingetragenen Genossenschaft oder der Gewerken einer bergrechtlichen Gewerkschaft ( Zubuße ) , bei Bedarf über die Einlage hinaus zusätzliche Einzahlungen zu leisten.