ne bis in ị dem
das Verbot nochmaliger Aburteilung der gleichen Tat im Strafprozess, in der Bundesrepublik Deutschland gewährleistet durch Art. 103 GG.
das Verbot nochmaliger Aburteilung der gleichen Tat im Strafprozess, in der Bundesrepublik Deutschland gewährleistet durch Art. 103 GG.