Nebenintervention

die Beteiligung eines Dritten (des Nebenintervenienten ) an dem zwischen zwei Parteien anhängigen Zivilprozess auf Seiten einer Partei (der Hauptpartei ); zulässig, wenn der Dritte an dem Obsiegen der Partei, der er beitritt, ein rechtliches Interesse hat (§ 66 ZPO), also z. B. dann, wenn die Hauptpartei im Fall ihres Unterliegens gegen den Nebenintervenienten Regress nehmen könnte. – Ähnlich in Österreich (§§ 17 – 25 ZPO) und in fast allen Zivilprozessordnungen der schweizerischen Kantone.

Auch: Streithilfe