Nichtigkeit

die Unwirksamkeit einer Ehe wegen mangelnder Form oder mangelnder Geschäfts- oder Urteilsfähigkeit oder aufgrund der Eheverbote der Doppelehe, der Verwandtschaft oder der Schwägerschaft; durch Eheschließungsrechtsgesetz vom 4. 5. 1998 neu geregelt in §§ 1313 ff. BGB unter dem jetzt einheitlichen Begriff Aufhebung . – In Österreich nach §§ 20 ff. EheG u. a. Ähnlich auch in der Schweiz nach Art. 120 ZGB bei Doppelehe, Geisteskrankheit, Verwandtschaft oder Schwägerschaft und wenn die Ehe nur zur Umgehung der Einbürgerungsvorschriften geschlossen ist.