Nothaushaltsrecht
die haushaltsrechtl. Bestimmungen für den Fall, dass der Haushaltsplan entgegen dem Grundsatz der Vorherigkeit (Art. 110 Abs. 2 GG) z. B. wegen verspäteter Vorlage des Haushaltsentwurfs der Regierung oder wegen ausgedehnter parlamentar. Beratungen nicht rechtzeitig vor Beginn des neuen Haushaltsjahres durch Haushaltsgesetz festgestellt u. verkündet worden ist. Für den Bund ist das Nothaushaltsrecht geregelt in Art. 111 GG, für die Länder finden sich vergleichbare Bestimmungen in den Landesverfassungen.