Lexikon

Notparlament

der Gemeinsame Ausschuss aus Bundestag (32 entsprechend dem Stärkeverhältnis der Fraktionen gewählte Abgeordnete) und Bundesrat (16 Abgeordnete, einer für jedes Bundesland), der die Aufgaben der parlamentarischen Körperschaften in Deutschland im Notstandsfall (nur) bei Funktionsunfähigkeit des Bundestags wahrnimmt (Art. 53 a, 115 e Abs. 1 GG). Das Notparlament verliert seine Befugnisse, sobald der Bundestag wieder funktionsfähig ist. Die im Notparlament vertretenen Bundestagsabgeordneten dürfen nicht der Bundesregierung angehören (Art. 53 a Abs. 1 GG). Das Notparlament wurde durch die Grundgesetzänderung vom 24. 6. 1968, die sog. Notstandsverfassung, geschaffen.
Wissenschaft

Ein „Zuckerwatte-Planet“ gibt Geheimnisse preis

Warum besitzt der Exoplanet WASP-107 b so eine aufgeblähte Atmosphäre? Diesem Rätsel sind Astronomen nun durch neue Daten des James-Webb-Weltraumteleskops auf die Spur gekommen: Sie konnten die Zusammensetzung der Gashülle des Neptun-ähnlichen Planeten genauer aufklären und dabei vor allem einen sehr niedrigen Gehalt an Methan...

Wissenschaft

Upgrade fürs Insektenhotel

Wohin fliegen Insekten eigentlich auf Winterurlaub? Natürlich in ein Insektenhotel. Viele Menschen, deren ökologischer Fußabdruck zwar so groß ist, dass man alle Bienenstöcke Mitteleuropas darunter begraben könnte, wollen den summenden und krabbelnden und stechenden Freunden aus dem Garten gerne was Gutes tun. Wobei, eigentlich...

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