Notstand
1. Rechtfertigungsgrund zur Zerstörung oder Beschädigung einer Sache, um eine Gefahr abzuwenden. Gegebenenfalls besteht Schadensersatzpflicht des Handelnden (§§ 228, 904 BGB; ähnlich § 1306 a österreichisches ABGB und Art. 701 schweizerisches ZGB). – 2. als Schuldausschließungsgrund unter Umständen der nur irrtümlich angenommene Notstand (Putativnotstand) .