Notstand
Rechtfertigungsgrund für die Heranziehung von unbeteiligten Dritten zur Beseitigung einer Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr im Sinn des Polizeirechts (polizeiliche Gefahr) .
Rechtfertigungsgrund für die Heranziehung von unbeteiligten Dritten zur Beseitigung einer Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr im Sinn des Polizeirechts (polizeiliche Gefahr) .