Nottestament

außerordentliches Testament vor dem Bürgermeister und 2 Zeugen bei Todesgefahr oder Absperrung von der Umwelt durch Naturereignisse. Bei naher Todesgefahr und auf einer Seereise ( Seetestament ) genügt eine Erklärung vor 3 Zeugen. Nottestamente werden hinfällig, wenn seit der Errichtung 3 Monate verstrichen sind und der Erblasser noch lebt (§§ 2249 – 2252 BGB).

In der Schweiz ist in ähnlichen Fällen eine mündliche letztwillige Verfügung vor zwei Zeugen zulässig (Art. 506 – 508 ZGB).

In Österreich kann im Notfall der letzte Wille in der Wohnung des Erblassers mündlich oder schriftlich aufgenommen werden; sonst gelten die allgemeinen Regeln (§ 590 ABGB); für See- und Seuchentestamente gelten aber noch erheblich mehr erleichterte Vorschriften (§§ 597 ff. ABGB).