Notweg
über Nachbargrundstücke führende Verbindung zwischen einem öffentlichen Weg und einem nicht daran angrenzenden Grundstück. Die Notwegverpflichtung der Nachbarn gegen Geldrente ist gesetzlich geregelt (§§ 917 f. BGB). – Ähnlich in Österreich (Notweggesetz von 1896) und in der Schweiz nach Art. 694 ZGB.